Satzung des SV Neuhaus/Rothenbruck

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Sportverein Neuhaus/Rothenbruck e. V. mit Sitz in 91284 Neuhaus/Peg. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und dessen verschiedener Fachverbände. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl weniger als sieben beträgt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die

Marktgemeinde Neuhaus/Peg., zwecks Verwendung für sportliche Zwecke

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. Aktiven Mitgliedern
  2. Passiven Mitgliedern
  3. Jugendlichen Mitgliedern bis 18 Jahre
  4. Ehrenmitgliedern

Aufnahmefähig ist jede unbescholtene Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Im Falle der Nichtaufnahme ist der Verein nicht verpflichtet, die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Aufnahme er jugendlichen Mitglieder kann nur erfolgen, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Verwaltung.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag an den Verein zu leisten. Die Höhe des Betrages wird von der Verwaltung festgesetzt.

Die Verwaltung kann nach Bedarf bei den Mitgliedern einzelner Sparten über den allgemeinen Beitrag hinaus einen zusätzlichen Beitrag festsetzen, der für die Kosten innerhalb der jeweiligen Sparte verwendet wird. Durch solche sparteninternen Zusatzbeiträge entstehendes Vermögen wird durch die Vorstandschaft verwaltet, das Eigentum an diesem Vermögen besitzt der Gesamtverein.

Alle Mitglieder über 18 Jahre haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Sie sind jedoch in einer Angelegenheit, die ein Mitglied selbst betrifft, von der Abstimmung ausgeschlossen. Mitglieder unter 18 Jahren können in die Vorstandschaft nicht gewählt werden.

Niemand kann zur Ausübung des aktiven Sports gezwungen werden. Ein Mitglied, das bei der Ausübung des Sports oder in seiner Tätigkeit als Organ des Vereines oder als Zuschauer bei einer sportlichen Veranstaltung einen Schaden erleidet, kann den Verein zur Haftung des Schadens nicht in Anspruch nehmen, sondern nur die durch den Verein abgeschlossene Versicherung. Jedes Mitglied kann sich aktiv am Vereinsleben betätigen. Die Einrichtungen des Vereins stehen jedem Mitglied zur Verfügung, soweit es die Belange des Vereins zulassen und durch Anordnung der Vorstandschaft keine Beschränkung besteht. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines Mitgliedes. Sie können an den Sitzungen der Verwaltung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Der Verein und seine Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Ordnung des Bayerischen Fußballverbandes, des Deutschen Fußballbundes, ferner das Amateur- und Vertragsspieler-Statut, sowie die von Organen der genannten Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen; ebenso die Satzungen und Ordnungen der betreffenden weiteren Fachverbände des BLSV.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod
  2. durch Austritt aus dem Verein
  3. durch Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist der Vorstandschaft schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu erklären. Die Austrittserklärung wirkt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Mit dem Austritt oder anderweitigem Verlust der Mitgliedschaft gehen die Rechte und Pflichten des Ausgeschiedenen als auch des Vereins unter. Bereits bestehende Ansprüche bleiben bestehen.

Der Ausschluss wird wirksam nach rechtskräftigem Abschluss des Ausschlussverfahrens.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft:

  1. bei grobem Vergehen gegen die Vereinszwecke oder die Vereinssatzung
  2. bei Handlungen gegen die Interessen des Vereins
  3. bei Verurteilung zu entehrenden Strafen
  4. bei Rückständen in der Beitragszahlung in Höhe eines Jahresbeitrages.

Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist dem Betroffenen in den Fällen der vorstehenden Buchstaben a. bis c. mit Einschreibebrief bekanntzumachen.

Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftliche Beschwerde beim 1. Vorstand einlegen. Die Vorstandschaft hat zur Entscheidung über diese Beschwerde einen Ehrenrat zu bilden, der aus drei erfahrenen Mitgliedern besteht. Dieser Ehrenrat hat dann nach Anhörung des Betroffenen und der Vorstandschaft endgültig zu entscheiden. Der Ehrenrat ist für jeden eintretenden Fall durch die Vorstandschaft einzusetzen und darf nicht aus Mitgliedern der Vorstandschaft bestehen.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist vom 01.06. bis 31.05. des darauffolgenden Jahres.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. die Vorstandschaft

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von der Vorstandschaft zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch die Vorstandschaft einzuberufen. Die Bekanntgabe des Zeitpunktes und des Ortes der Mitgliederversammlung hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen. Hierbei sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung bekanntzugeben.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:

  1. Jahresberichte:
  2. Erledigung von Anträgen
     
  3. Entlastung der Vorstandschaft alle zwei Jahre
     
  4. Neuwahlen; Vorstandswahlen alle zwei Jahre
     
  5. Verschiedenes

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer zweier Jahre gewählt.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit durch anderweitige Bestimmungen keine Einschränkungen erfolgt sind, benötigen einfache Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Vor der Neuwahl hat die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bilden. Amtierende Mitglieder der Vorstandschaft dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat in der Mitgliederversammlung als Alterspräsident die Entlastung der alten Vereinsleitung und die Neuwahl durchzuführen. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder durch schriftliche Erklärung ihr Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl erteilt haben. Die Wahl ist, wenn für einen Posten mehr als ein Vorschlag eingebracht wird, mittels Stimmzettel geheim durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann die Wahl durch Zuruf erfolgen. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der 1.  Vorsitzende einzuberufen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, wenn 1/10 der Mitglieder über 18 Jahre einen entsprechenden Antrag unter Angabe der Gründe und des Zwecks eingereicht haben. Die Bekanntgabe einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen wie die einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über den Antrag der Vorstandschaft auf Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitgliedern das alleinige Beschlussrecht. Der Beschluss über die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden oder eines Ehrenmitglieds erfordert ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung hat weiterhin das ausschließliche Beschlussrecht über Verfügung des Vereinsvermögens im ganzen. Hierüber ist eine ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

  1. 1. Vorsitzender
  2. 2. Vorsitzender, zugleich Vertreter d. 1. Vorsitzenden
  3. 3. Vorsitzender (bei Bedarf)
  4. Schriftführer
  5. Kassier
  6. Vertreter der Seniorenmannschaften
  7. Vertreter der Jugendmannschaften
  8. Spartenleiter
  9. Platzwart
  10. 3 Beisitzer

Die Vorstandschaft hat die Leitung des Vereins. Sie führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und legt die allgemeinen grundsätzlichen Richtlinien für die Leitung des Vereins fest.
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

Der Schriftführer hat bei jeder Sitzung der Vorstandschaft und in der Mitgliederversammlung die Protokolle aufzunehmen und mit dem 1. Vorsitzenden bzw. dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Im übrigen hat er den 1. Vorsitzenden und den Spielleiter im Schriftverkehr zu unterstützen.

Der Kassier hat die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins zu verbuchen und die gesamten Kassengeschäfte zu führen. Er ist berechtigt, selbständig Quittungen zu erteilen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat er einen Kassenbericht zu erstatten. Ausgaben, die den üblichen Rahmen überschreiten, sind vorher durch die Vorstandschaft zu genehmigen.

Der Spielleiter leitet die Fußballabteilung. Er ist verantwortlich für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs der Vollmannschaften. Er leitet den Spielausschuß und ist dessen Vorsitzender. Er ist berechtigt, im Namen des Vereins in seiner Zuständigkeit als Spielleiter Spielabschlüsse zu tätigen und zwar im gegebenen Rahmen. Er ist Leiter der wöchentlichen Spielersitzung. Vorstehender Abschnitt gilt auch für Spartenleiter neu aufgenommener Sportarten, wie Gymnastik, Tennis usw.

Die Spartenleiter leiten ihre jeweiligen Abteilungen und sorgen für die Verbindung zwischen Vorstandschaft und Sparte. Die Spiel- und Spartenleiter sind im Außenverhältnis nicht vertretungsberechtigt, sie können - auch für ihre Sparte - keine Rechtsgeschäfte abwickeln.

§ 13 Der Spielausschuss

Inwieweit ein Spielausschuss während eines Spieljahres für den Verein erforderlich ist, wird von Fall zu Fall von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vereinsausschuss ist ein Vereinsorgan mit beschränkter Zuständigkeit. Sie beschränkt sich auf seinen Aufgabenbereich.

Der Spielausschuss hat die Aufgabe, den Spielbetrieb der Fußballabteilung durchzuführen. Zu diesem Zweck ist er verpflichtet, die Weisungen der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft zu beachten und auszuführen. Er hat die Aufgabe, die Vollmannschaften zu besetzen und die Spiele der einzelnen Mannschaften zu überwachen. Bei der Aufstellung der Mannschaften hat er allein von der Leistung der Spieler ohne Rücksicht auf die Person auszugehen. In seiner Zuständigkeit ist er berechtigt, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit und unterliegen der Kontrolle und damit der Bestätigung der Vorstandschaft. Der Spielausschuss hat so oft zusammenzutreten, als die Erfüllung seiner Aufgaben es erfordert. Er muss jedoch zusammentreten, wenn die erste Mannschaft zu irgendeinem Spiel aufzustellen ist.

Hat der Verein einen Trainer, so hat dieser in Spielausschusssitzungen Sitz- und Stimmrecht.

Der Spielausschuss setzt sich zusammen:

  1. Spielleiter
  2. Vertreter des Spielleiters
  3. Mannschaftsführer der 1. Mannschaft
  4. Mannschaftsführer der 2. Mannschaft
  5. Jugendleiter

§ 14 Sonderausschüsse

Ein Sonderausschuss ist durch die Vorstandschaft zu gründen, wenn besondere Angelegenheiten es erfordern. Dieser Sonderausschuss ist nach Erledigung seiner Aufgaben wieder aufzulösen. Ein Sonderausschuss erhält seine Aufgaben und seinen Wirkungskreis durch die Vorstandschaft zugewiesen. Ein solcher Sonderausschuss ist nicht beschlussfähig und kann dem Verein keine Verpflichtungen auferlegen.

§ 15 Protokollführung

Über jede Sitzung der Vorstandschaft und über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschriften (Protokollbuch) sind abzuheften. Jede Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Sitzungen sämtlicher Vereinsausschüsse und der Vorstandschaft sind nur soweit geheim, als dadurch die Leitung der Vorstandschaft gefährdet oder erschwert wird. Jedes Mitglied der Vorstandschaft oder der Ausschüsse ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Verletzt ein Mitglied diese Pflicht, so ist es aus dem Ausschuss bzw. der Vorstandschaft auszuschließen.

§ 16 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Zur Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Soll der Zweck des Vereins geändert werden, ist die Zustimmung sämtlicher Mitglieder erforderlich.

§ 17 Ehrung von Mitgliedern

Der Verein kann folgende Ehrungen vornehmen:

  1. Ehrung zum Ehrenvorsitzenden
  2. Ehrung zum Ehrenmitglied
  3. Ehrung zum Ehrenspielführer
  4. Silberne Vereinsehrennadel
  5. Goldene Vereinsehrennadel
  1. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft erfolgen, die alleiniges Vorschlagsrecht besitzt.
    Zum Ehrenvorsitzenden kann nur ein ehemaliger Vorsitzender des Vereins vorgeschlagen werden.
     
  2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen.
    Zur Ernennung zum Ehrenmitglied soll nur ein solches Mitglied vorgeschlagen werden, das sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
     
  3. Zum Ehrenspielführer soll ein aktiver Spieler ernannt werden, der lange Jahre hindurch der Spielführer der ersten Mannschaft war und sich um diese Mannschaft besondere Verdienste erworben hat.
    Die Ernennung zum Ehrenspielführer erfolgt durch Beschluß der Vorstandschaft.
     
  4. Die silberne Vereinsnadel erhalten Mitglieder bei 5jähriger ununterbrochener Vereinsfunktion, mit besonderen Leistungen zum Wohle des Vereins und Spieler mit mindestens 250 Spielen in einer Seniorenmannschaft.
     
  5. Die goldene Vereinsnadel erhalten Mitglieder bei 10jähriger ununterbrochener Vereinsfunktion, mit besonderen Leistungen zum Wohle des Vereins.
     

§ 18 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern sowie von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern, auch soweit diese, ohne Vereinsmitglied zu sein, den satzungsgemäßen Vereinszwecken dienen, digital gespeichert: Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, familiäre Beziehungen zu anderen Vereinsmitgliedern, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Ein- und Austrittsdatum sowie die Abteilungszugehörigkeit. In Abhängigkeit von der Abteilungszugehörigkeit kommen ggf. noch spezifische Daten wie eine Sportpassnummer, Daten über Wettkampf- und Trainingseinsätze sowie weitere sportartbezogene Daten (z. B. Rang/Gürtelfarbe beim Judo, Spielposition beim Fußball oder Vereinsranglistenposition beim Tischtennis) hinzu.

    Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt: Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Sportpassnummer, Wettkampfergebnisse.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern sowie Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern, auch soweit diese, ohne Vereinsmitglied zu sein, den satzungsgemäßen Vereinszwecken dienen, bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  7. Jedes Mitglied sowie jeder Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter, auch soweit er, ohne Vereinsmitglied zu sein, den satzungsgemäßen Vereinszwecken dient, hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  9. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
  10. Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt, wenn und solange der Verein in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG).

§ 19 Sonstiges

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).